Suchen

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Kurzfassung zum Beitrag von Adrian/Fey, StuB 9/2023 S. 361

Tatsächliche Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen

Prof. Dr. Gerrit Adrian und Julian Fey

Der BFH hat in zwei Urteilen, jeweils vom , zur tatsächlichen Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen Stellung genommen (, NWB MAAAJ-33342, und I R 37/19, NWB WAAAJ-33343). Gemäß BFH ist eine zweistufige tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags für eine steuerlich anzuerkennende Organschaft notwendig. Nach diesem Grundsatz ist der Ergebnisabführungsvertrag ohne bilanzielle Abbildung der EAV-Verpflichtung nicht durchgeführt.

Einordnung

Für eine ertragsteuerliche Organschaft muss ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (sog. „tatsächliche“ Durchführung des EAV, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Wird der EAV nicht tatsächlich durchgeführt, droht eine verunglückte Organschaft, d. h. die ertragsteuerliche Organschaft wird nicht anerkannt.

Die gesetzlichen Normen zur ertragsteuerlichen Organschaft enthalten keine weiteren Erläuterungen, was genau unter Durchführung des EAV zu verstehen ist. Dementsprechend bestehen zahlreiche Zweifelsfragen, die allesamt von hoher praktischer Relevanz sind, weil damit jeweils die Frage der steuerli...

Testen Sie kostenfrei eines der folgenden Produkte, die das Dokument enthalten:

NWB MAX
NWB PLUS
NWB Unternehmensteuern und Bilanzen
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende NWB-Paket und testen Sie dieses kostenfrei
Jetzt testen