Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Tatsächliche Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen
Der BFH hat in zwei Urteilen, jeweils vom , zur tatsächlichen Durchführung von Ergebnisabführungsverträgen Stellung genommen (, NWB MAAAJ-33342, und I R 37/19, NWB WAAAJ-33343). Gemäß BFH ist eine zweistufige tatsächliche Durchführung des Ergebnisabführungsvertrags für eine steuerlich anzuerkennende Organschaft notwendig. Nach diesem Grundsatz ist der Ergebnisabführungsvertrag ohne bilanzielle Abbildung der EAV-Verpflichtung nicht durchgeführt.
Einordnung
Für eine ertragsteuerliche Organschaft muss ein Ergebnisabführungsvertrag (EAV) für eine Mindestlaufzeit von fünf Jahren abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden (sog. „tatsächliche“ Durchführung des EAV, § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Wird der EAV nicht tatsächlich durchgeführt, droht eine verunglückte Organschaft, d. h. die ertragsteuerliche Organschaft wird nicht anerkannt.
Die gesetzlichen Normen zur ertragsteuerlichen Organschaft enthalten keine weiteren Erläuterungen, was genau unter Durchführung des EAV zu verstehen ist. Dementsprechend bestehen zahlreiche Zweifelsfragen, die allesamt von hoher praktischer Relevanz sind, weil damit jeweils die Frage der steuerli...