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BFH Urteil v. - VIII R 174/85 BStBl 1989 II S. 789

Gesetze: EStG 1971 § 10 dAO 1977 § 129AO 1977 § 173AO 1977 § 175

- Antragserfordernis bei einheitlich und gesondert festgestellten Verlusten nach § 10 d EStG 1971 - Grobes Verschulden des Steuerpflichtigen i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977 bei Antragstellung auf Verlustabzug nach Bestandskraft des Steuerbescheides

Leitsatz

1. Nach § 10 d EStG 1971 ist der erstmalige Abzug eines in den fünf vorangegangenen Veranlagungszeiträumen entstandenen Verlusts auch dann nur auf Antrag des Steuerpflichtigen vorzunehmen, wenn der Verlust einheitlich und gesondert festgestellt wurde.

2. Ein Steuerpflichtiger handelte regelmäßig grob schuldhaft i. S. von § 173 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 AO 1977, wenn er den Antrag auf Verlustabzug nach § 10 d EStG 1971 nicht rechtzeitig stellte.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 789
BFH/NV 1989 S. 37 Nr. 9
CAAAA-92959

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BFH, Urteil v. 13.06.1989 - VIII R 174/85

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