Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg - S 2240 - 2018/003 - 52

Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung; personelle Verflechtung auch gegeben, wenn die Gesellschafter einer Betriebs-Personengesellschaft nur mittelbar über eine Kapitalgesellschaft die Besitz-Personengesellschaft beherrschen; Änderung der BFH-Rechtsprechung

Fachinfo 2/2022

Bezug: BStBl 2022 II S. 767

Der BFH hat mit Urteil IV R 7/18 vom , zur Veröffentlichung im BStBl Teil II vorgesehen, seine bisherige Rechtsprechung zur personellen Verflechtung insofern geändert, als er es nunmehr auch für möglich erachtet, dass die Gesellschafter einer Betriebs-Personengesellschaft mittelbar über eine Kapitalgesellschaft die Geschicke des Besitzunternehmens bestimmen. Der IV. Senat hat die Zustimmung auch der anderen Senate zu dieser Rechtsprechungsänderung eingeholt (BFH aaO Rz 39 und 40).

Nach bisheriger BFH-Rechtsprechung konnte in diesen Fällen keine Betriebsaufspaltung vorliegen, weil die Gesellschafter der Betriebs-Personengesellschaft bei dieser Konstellation nicht selbst Mitunternehmer der Besitz-Personengesellschaft sind und aufgrund der Intransparenz der zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft hier ein sog. „Durchgriffsverbot“ angenommen wurde (BFH aaO Gründe Rz 34). Allerdings hatte die bisherige Rechtsprechung für den umgekehrten Fall, bei einer nur mittelbaren Beteiligung der Gesellschafter einer Besitz-Personengesellschaft an einer BetriebsPersonengesellschaft, das Vorliegen einer personellen Verflechtung bereits bejaht. Mit der aktuellen Entscheidung des IV. Senats wird diese Differenzierung aufgegeben, weil es für sie keine triftigen sachlichen Gründe gibt (BFH aaO Gründe Rz 38; so früher schon u.a. Wacker in L. Schmidt, EStG-Kommentar, 40. Aufl. 2021, § 15 Rz 835).

Nach der aktuellen BFH-Rechtsprechung kommt es auch bei nur mittelbarer Beherrschung einer Besitz-Personengesellschaft durch die Gesellschafter der Betriebs-Personengesellschaft allein darauf an, ob eine Person oder Personengruppe beide Unternehmen in der Weise beherrscht, dass sie in der Lage ist, in beiden Unternehmen einen einheitlichen Geschäfts- und Bestätigungswillen durchzusetzen, und das eben kann in beide Richtungen auch durch die mittelbare Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft geschehen.

Bei der Änderung von Steuerbescheiden ist hier ggf. Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO zu gewähren.

Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg v. - S 2240 - 2018/003 - 52

Fundstelle(n):
EAAAJ-38553