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StuB Nr. 9 vom Seite 376

Erneute Vorlage zur umsatzsteuerlichen Organschaft an den EuGH

Anmerkungen zum und zum

Dr. Kai Tiede

Vor Kurzem hatte der EuGH mit den Entscheidungen C-141/20 „Norddeutsche Diakonie“ und C-269/20 „Finanzamt T.“ über je einen Vorlagebeschluss des V. und des XI. Senats des BFH entschieden. Damit schienen die grundsätzlichen Fragen geklärt zu sein. Nun liegen die Folgeentscheidungen des BFH vor, die leider erneut grundsätzliche Fragen aufwerfen. Der BFH hat ein zweites Mal den EuGH angerufen, um zu klären, ob innerorganschaftliche Umsätze steuerbar sind. Wäre dies der Fall, entfiele für viele Gestaltungsmodelle die Geschäftsgrundlage.

Kernfragen
  • Ist die Bestimmung des Organträgers zum Steuerschuldner des Organkreises mit dem Unionsrecht vereinbar?

  • Sind innerorganschaftliche Umsätze steuerbar?

  • Setzt die finanzielle Eingliederung eine Mehrheit der Stimmrechte voraus?

I. Bestätigung der Steuerschuldnerschaft des Organträgers

[i]Tiede, Die umsatzsteuerliche Organschaft nach den aktuellen Entscheidungen des EuGH, StuB 4/2023 S. 153, NWB NAAAJ-33239 Sterzinger, in: Küffner/Zugmaier, § 2 Rz. 454 ff., NWB PAAAB-75356 Der BFH schließt sich – wenig überraschend – der Rechtsprechung des EuGH an, wonach die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft unionsrechtskonform ist.

Nach den vom EuGH konkretisierten Vorgaben des Unionsrechts (Art. 11 MwStSystRL) kann der nationale Gesetzgeber den Organträger zum einzigen Stpfl. einer Gruppe von Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, unter zwei Voraussetzungen bestimmen:

  • Der Organträger muss in der Lage sein, seinen Willen bei den anderen Mitgliedern der Gruppe durchzusetzen.

  • Die Organschaft darf nicht zur Gefahr von Steuerverlusten führen.

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