Online-Nachricht - Dienstag, 25.04.2023

Mietrecht | Übergang von Rückzahlungsansprüchen im Sozialleistungsbezug stehender Mieter auf den zuständigen Leistungsträger (LG)

Das Landgericht Berlin hat einer Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts Köpenick stattgegeben und die Klage eines Mieters gegen seine Vermieterin auf Rückzahlung von teilweise grundlos gezahlter Miete abgewiesen, da dieser Anspruch zur Überzeugung des Landgerichts jedenfalls nicht dem Mieter zusteht ().

Sachverhalt: Der Mieter verlangte nach Beendigung des Mietverhältnisses einen Teil der gezahlten Miete unter anderem mit der Begründung zurück, die Miete habe gegen die Mietpreisbremse verstoßen und sei in sittenwidriger Weise überhöht gewesen. Die Mietzahlungen für den Kläger und seinen damaligen Mitmieter waren ganz überwiegend durch das zuständige Jobcenter erbracht worden.

Das Amtsgericht hatte der Klage im Wesentlichen stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger und seinen damaligen Mitbewohner insgesamt 11.513,77 € nebst Zinsen zurückzuzahlen (Amtsgericht Köpenick, Urteil v. - 2 C 260/20).

Das Landgericht Berlin hat der gegen dieses Urteil eingelegten Berufung der Beklagten stattgegeben und die Klage abgewiesen:

  • Dem Kläger fehlte zur Geltendmachung der Rückzahlungsansprüche die Berechtigung, so dass die Klage ohne weitere Sachprüfung abzuweisen gewesen ist.

  • Da die Mietzahlungen für den Kläger durch das zuständige Jobcenter übernommen worden sind, sind sämtliche Forderungen des Klägers aus dem Mietverhältnis nach § 33 Abs. 1 SGB II auf das Jobcenter übergegangen.

  • Das Jobcenter hat dem Kläger die Forderungen ungeachtet eines Hinweises des Gerichts weder nach § 33 Abs. 4 SGB II rückübertragen noch ihn ermächtigt, die Forderungen für das Jobcenter durchzusetzen. Der Kläger kann diese Forderung deshalb nicht im eigenen Namen geltend machen.

Quelle: Landgericht Berlin, Pressemitteilung v. (RD)

Fundstelle(n):
NWB NAAAJ-38469