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Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 UStG)
Mit seinem nimmt das BMF zur Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten sowie zu der Berechnung der Umsatzgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 UStG i. H. von EUR 600.000 Stellung.
I. Hintergrund
Die Besteuerung nach Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe ist in § 24 UStG geregelt. Ab dem ist der Anwendungsbereich der Durchschnittssätze auf solche Unternehmer begrenzt, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Jahr nicht mehr als EUR 600.000 betragen hat.
II. Wesentlicher Regelungsinhalt des BMF – Schreibens vom 12.4.2023
Das BMF führt zunächst aus, dass die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten im Grundsatz für jeden Unternehmer in Betracht kommt, soweit dieser die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 UStG erfüllt. Die Möglichkeit, einen Antrag auf Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten zu stellen sollen auch solche Unternehmer haben, die die Vorsteuer nach Durchschnittssätzen (§ 23a UStG) errechnen oder Besteuerung nach Durchschnittssätzen (§ 24 UStG) anwenden.
Zum hatte der Gesetzgeber den Anwendungsbereich der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten auf eine juristische Person des öffentlichen Rechts erweitert, die Unternehmer ist, wenn ...