Lob der Kopfarbeit
Die [i]Vom Whiteboard in die Betriebsprüfung und zur Gerichtsverhandlungaktuelle IWB widmet sich mit vier Beiträgen der Praxis der Verrechnungspreise. Transfer Pricing Compliance ist für viele Unternehmen ein großes Thema. Die Systeme und Datenmengen lassen sich individuell oft kaum noch überblicken. Data Analytics ist in diesem Bereich entsprechend weit verbreitet und auch Teilaufgaben sind nur noch mittels IT-Lösungen zu bewältigen. Um aber den Gesamtplan eines funktionierenden Transfer Pricing-Konzepts zu schaffen, anzupassen (z. B. an die DEMPE-Vorgaben) und zu verbessern (etwa im Hinblick auf neue Formen der Wertschöpfung), muss immer noch der Kopf eingeschaltet werden, besser einige Köpfe.
[i]Beispiele für Innovation eines Geschäftsfelds im Kontext der Industrie 4.0Um strategische Rahmenbedingungen für eine zukunftsfähige und fremdvergleichskonforme Transfer Pricing-Politik zu skizzieren, ist noch Handarbeit gefragt. Im Teil 2 ihres Aufsatzes geben Schwarz/Stein/Wiedmann ab einen Einblick in das Spannungsfeld von digitalen Wertschöpfungsnetzwerken und regulatorischem Rahmenwerk. Um die einzelnen Aspekte der Wertschöpfungsdimensionen „Geschäftsmodellinnovation“ und „technische Innovation“ abzubilden, hilft eine grafische Veranschaulichung.
[i]Mängel von Datenbankstudien in der Betriebsprüfung als VerfahrensmangelWenn die implementierten Methoden und Zahlenwerke mit großer Verzögerung in der Betriebsprüfung beanstandet werden, ist abermals eine Begründung „von Hand“ und eine kluge Beschränkung auf wichtige Argumente gefragt. Dabei sind Kenntnisse des Verfahrensrechts zwingend, wie Sinz ab zeigt. Der Autor setzt seine Beispielsreihe mit Fall 5 fort. Dieser Fall betrifft die Höhe der Vertriebsmarge eines Limited Risk Distributors. Die Betriebsprüfung stützte sich auf eine Datenbankstudie. Doch blieb ein weitgehend automatisches Screening und eine schematische Auswahl der Vergleichsunternehmen hinter den eigenen Vorgaben der Finanzverwaltung zurück. Auch hier hilft noch kein ChatGPT.
[i]Einfluss der Verrechnungspreise auf den Zollwert und alternative StreitbeilegungIn der Urteilsbesprechung von Bärsch/Reingen/Barbu ab geht es um die Schnittmenge von Zollrecht und Verrechnungspreisen. Das FG München entschied, dass eine nachträgliche Erhöhung der Verrechnungspreise im Wege der Jahresendanpassung nicht zu einer Nachzahlung von (Zoll-)Einfuhrabgaben führen darf. Die Entscheidung ist für Steuerpflichtige sehr zu begrüßen, sorgte die Abwägung des Gerichts doch für die zollrechtliche Gleichbehandlung von nachträglichen Preisreduktionen und -erhöhungen.
Alternative Streitbeilegungsverfahren bieten im Bereich der Verrechnungspreise oft schnellere Abhilfe. Zu solchen ADR-Verfahren hat die britische Steuerbehörde (HM Revenue & Customs) Anfang Februar einen Leitfaden veröffentlicht, den Limpinsel/Hahn ab kurz darstellen. Auch bei der Abwägung, ob ein solches Verfahren gewählt werden soll, hilft vielleicht noch eine kurze Pro-und-Contra-Liste.
Ich wünsche Ihnen viel Spaß mit dieser Ausgabe
Nils Henrik Feddersen
Fundstelle(n):
IWB 8 / 2023 Seite 1
JAAAJ-38346