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Gesteigerte Anforderungen an die Transparenz in Vergütungsvereinbarungen
Beratungspraxis sollte EuGH-Urteil zu erforderlichen Informationen für Verbraucher berücksichtigen
Berufsträger und Berufsausübungsgesellschaften schließen regelmäßig Vergütungsvereinbarungen mit ihren Mandanten. Dabei werden die sonst anwendbaren Regelungen der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) oder des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) abbedungen und die Tätigkeit der Beratung und Vertretung wird nach dem konkreten Aufwand (minutengenau oder nach einer Taktung) erfasst und abgerechnet. Im Grundsatz ist eine solche Abrechnungsmethode zulässig. Der Europäische Gerichtshof (, NWB WAAAJ-37883) hat jedoch kürzlich höhere Anforderungen an die Transparenz entsprechender Vereinbarungen (vor allem gegenüber Verbrauchern) gestellt.
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S. 1261
I. Vergütungsvereinbarungen außerhalb des gesetzlichen Rahmens
1. Einseitige Stellung durch den Berufsträger
[i]Ausdrückliche Vereinbarung im SchriftstückDurch ausdrückliche Vereinbarung zumindest in Textform (§ 126b BGB) können im Einzelfall über den vorgegebenen Rahmen hinaus höhere Gebühren (§ 4 Abs. 1 StBVV) festgelegt werden. Im Rechtsstreit ist die Herabsetzung der vereinbarten Gebühren allerdings möglich, soweit das Maß der Angemessenheit überschritten worden ist [i]Brönnecke, NWB 31/2020 S. 2333(§ 4 Abs. 2 StBVV). Ist das Schriftstück – wie regelmäßig – nicht vom Auftraggeber verfasst, muss es als „Vergütungs...