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Unzumutbarkeit der Gebäudenutzung – unbebautes Grundstück oder Grundstück im Zustand der Bebauung?
I. Strittiger Sachverhalt
Strittig war, ob ein in 1939 errichtetes Gebäude und ein in 1970 errichteter Anbau an dieses Gebäude aufgrund des baulichen Zustands und insbesondere wegen unterlassener Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten zum Feststellungszeitpunkt als bebautes oder als unbebautes Grundstück zu bewerten waren.
Die Finanzverwaltung vertrat dazu die Auffassung, ein bebautes Grundstück könne nur dann als ”unbebautes Grundstück” bewertet werden, wenn das Gebäude zerstört oder dem Verfall preisgegeben sei. Wenn jedoch die konstruktiven Teile eines Gebäudes nicht schadhaft sind, sondern lediglich eine vorübergehende Nutzungsbeeinträchtigung aufgrund von behebbaren Baumängeln und Bauschäden sowie unterlassenen Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten vorliegt, so handele es sich unverändert um ein bebautes Grundstück. Der Nutzungsbeeinträchtigung sei durch angemessene Abschläge vom Gebäudewert Rechnung zu tragen.
Das FG hatte der Klage der Grundstückseigentümer stattgegeben und das Grundstück als unbebautes Grundstück eingestuft, da bei der Entscheidung, ob ein bebautes Grundstück vorliege, darauf abzustellen sei, ob zum Feststellungszeitpunkt zur dauernden bestimmung...