Online-Nachricht - Donnerstag, 20.04.2023

Gesetzgebung | Neues Förderkonzept für erneuerbares Heizen (BMWK)

Die Bundesregierung hat sich am auf ein neues Förderkonzept zum erneuerbaren Heizen verständigt. Basis und Ausgangspunkt bilden die bewährten Förderstrukturen der bestehenden „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG). Die BEG wird weiterentwickelt, damit auch künftig die Förderung zu den neuen gesetzlichen Anforderungen passt und mögliche Härtefälle besser adressiert werden können.

Hierzu wird ausgeführt:

  • Mit dem Gesetzentwurf zur Novelle des Gebäudeenergiegesetzes wird der verbindliche Umstieg auf erneuerbare Energien beim Heizen gesetzlich verankert. Das heißt konkret, dass ab dem möglichst jede neu eingebaute Heizung zu mindestens 65 % mit Erneuerbaren Energien betrieben werden muss. Daher wird in der Folge auch die Förderung angepasst.

  • Es gibt weiterhin im Rahmen der BEG eine Grundförderung für alle Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum sowie private Kleinvermieter (bis zu sechs Wohneinheiten, davon eine selbst bewohnt) für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung. Der Fördersatz beträgt künftig einheitlich 30 % für alle Erfüllungsoptionen.

  • Zusätzlich zu dieser Grundförderung gibt es für Bürger für den Austausch ineffizienter Heizungen Klimaboni. So erhalten Bürger, die nach dem neuen GEG durch Ausnahmeregelungen nicht zum Tausch ihrer alten Heizung verpflichtet wären zusätzlich 20 % Förderung. Einen gleichhohen Bonus erhalten auch Empfänger einkommensabhängiger Transferleistungen (beispielsweise Wohngeldempfänger). Und diejenigen, die verpflichtet sind eine neue Heizung einzubauen und die gesetzliche Anforderung übererfüllen, erhalten zusätzlich 10 % Förderung. Auch bei Havariefällen wird zur Grundförderung ein Zuschlag von 10 % gewährt, wenn die Anforderung übererfüllt wird. Mit Förderkrediten für den Heizungstausch stehen zudem Möglichkeiten zur Verfügung, die finanziellen Belastungen zeitlich zu strecken. Zudem wird es auch künftig Möglichkeiten der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin geben.

  • Die Bürger sollen mit der Förderung beim notwendigen Austausch ihrer Öl- und Gasheizungen gezielt und bürokratiearm aus dem Klima- und Transformationsfonds unterstützt werden. Die bestehende Förderung weiterer energetischer Sanierungsmaßnahmen bspw. für Dämmung oder Fenstertausch sowie die Förderung ganzheitlicher Sanierungen auf Effizienzhausniveau durch Förderkredite der KfW bleiben erhalten.

Das Förderkonzept im Einzelnen:

Förderkonzept erneuerbares Heizen im bestehenden Eigenheim

Das neue Förderkonzept besteht aus vier Elementen: einer Grundförderung, bei der Bürger wie bereits bislang Zuschüsse für den Heizungstausch erhalten können. Zum zweiten kann die Grundförderung durch einen Klimabonus weiter erhöht werden. Als drittes Element bleibt neben der Zuschussförderung eine ergänzende Kreditförderung weiterhin möglich und schließlich bleibt die heute schon bestehende Möglichkeit der steuerlichen Abschreibung als alternatives Instrument weiterhin erhalten.

  1. Grundförderung für den Wechsel zu klimafreundlichen Heizungen

    Für alle Bürger im selbstgenutzten Wohneigentum wird es auch künftig im Rahmen der BEG eine Grundförderung für den Tausch einer alten fossilen gegen eine neue klimafreundliche Heizung geben. Die Fördersystematik wird so angepasst, dass alle im Bestand möglichen und dem neuen GEG § 71 entsprechenden Heizungsoptionen mit dem gleichen Fördersatz von 30 % gefördert werden.

    Für alle anderen Gebäudeeigentümer bleibt die bisherige Förderung erhalten. Verbrennungsheizungen für Gas und Öl werden weiterhin nicht gefördert. Bzgl. künftig auch mit Wasserstoff betreibbaren Heizungen gilt, dass nur die zusätzlichen Kosten für die „H2-Readiness“ der Anlage förderfähig sind.

  2. Klimabonus zur beschleunigten Dekarbonisierung

    Zusätzlich zur Grundförderung wird es Zuschläge in Form eines Klimabonus für verschiedene Fallgestaltungen geben. Um möglichst schnell möglichst viel Treibhausgasemissionen einzusparen, soll nach dem Motto „worst first“ der Austausch von mit Öl oder Gas befeuerte sog. Konstanttemperaturkesseln und verbliebenen Kohleöfen in Wohngebäuden priorisiert werden. Wegen der CO2-Bepreisung werden diese Heizungen für ihre Besitzer in den nächsten Jahren sehr viel teurer. Hier soll mit attraktiven Anreizen eine starke Emissionsreduzierung erreicht werden und gleichzeitig Energiearmut vermieden werden.

  3. Ergänzende Kreditförderung und weiter bestehende Förderung von sonstigen Effizienzmaßnahmen

    Ergänzend werden Förderkredite für den Heizungstausch angeboten, um ein Angebot zu schaffen, bei dem die finanziellen Belastungen zeitlich gestreckt werden. Die Zuschüsse werden dann als Tilgungszuschuss integriert. Dieses Kreditprogramm können alle Bürger in Anspruch nehmen. Für andere Sanierungsmaßnahmen, die nicht den Heizungsaustausch betreffen, bleibt die bisherige Förderung der BEG erhalten. Das heißt konkret: Die bestehende systemische Förderung von Sanierungen auf Effizienzhaus/-gebäudeniveau (BEG Wohngebäude/Nichtwohngebäude) bleibt grds. unverändert, da sie größere Sanierungsmaßnahmen betrifft, die in Art und Volumen über die durch die 65%-Erneuerbaren-Vorgabe im GEG induzierten Heizungstausche hinausgehen. Auch werden die BEG Einzelmaßnahmen - die den Heizungstausch durch Effizienzmaßnahmen (wie z.B. Dämmung, Fenstertausch, Anlagentechnik, etc.) unterstützten - weiter wie bisher gefördert.

  4. Alternative: steuerliche Abschreibung

    Aufrechterhalten bleibt alternativ die schon bestehende steuerliche Förderung im Einkommenssteuerrecht. Im Einkommenssteuergesetz (§ 35c EStG) ist verankert, dass energetische Sanierungsmaßnahmen, wie der Heizungstausch oder Dämmmaßnahmen für selbstnutzende Eigentümer steuerlich gefördert werden können. Selbstnutzende Eigentümer können so 20 % ihrer Investitionskosten direkt von der Einkommenssteuerlast abziehen. Hier wird über Erweiterungsoptionen der steuerlichen Förderung aktuell beraten.

Hinweis:

Der Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung der Heizkostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung ist auf der Homepage des BMWK veröffentlicht.

Quelle: BMWK online, Pressemitteilung v. (RD)

Fundstelle(n):
NWB LAAAJ-38085