BGH Beschluss v. - 5 StR 358/22

Instanzenzug: LG Itzehoe Az: 2 KLs 303 Js 17549/19

Gründe

1Das Landgericht hat ausweislich der Urteilsgründe rechtlich zutreffend angenommen, dass sich die Angeklagte W.      wegen eines versuchten und nicht wegen eines vollendeten Betruges strafbar gemacht hat. Der Senat berichtigt die Urteilsformel entsprechend.

2Die Angeklagte Wi.      betreffend bedarf der Einziehungsausspruch der Korrektur. Anders als vom Landgericht angenommen hat sie sich durch die Tat 8 der Urteilsgründe Aufwendungen in Höhe von lediglich 741,96 statt 809,72 Euro erspart, sodass der Einziehungsbetrag entsprechend herabzusetzen war. Zudem hat der Senat die Urteilsformel berichtigt, weil – was das Landgericht hinsichtlich der übrigen Angeklagten beachtet hat – die Bezeichnung der Tat als „gewerbsmäßig“ im Sinne des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (vgl. , NStZ-RR 2016, 12, 14).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:290323B5STR358.22.0

Fundstelle(n):
EAAAJ-38031