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Bemessungsgrundlage bei sog. Sparmenüs eines Schnellrestaurants
In der Systemgastronomie ist es üblich, den Kunden auch sog. Sparmenüs anzubieten, die sich aus verschiedenen Einzelbestandteilen (z.B. Burger, Pommes frites, Getränk etc.) zusammensetzen. Werden diese Sparmenüs als umsatzsteuerlich einheitliche Leistung zum Verzehr außer Haus verkauft, muss das Gesamtentgelt zwischen den Bestandteilen, deren Lieferung mit dem allgemeinen Steuersatz versteuert wird, und denen mit ermäßigtem Steuersatz im Schätzweg aufgeteilt werden. Unklar ist in der Praxis, wie diese Aufteilung vorgenommen werden muss. Während die Finanzverwaltung die Aufteilung nach dem Verhältnis der Einzelwarenverkaufspreise favorisiert, hat der Kläger in dem von dem FG Baden-Württemberg zu entscheidenden Klageverfahren die Aufteilung auf der Grundlage der verwendeten Wareneinsätze (sog. Food-and-Paper-Methode) vorgenommen. Die Methoden führen zu unterschiedlichen Ergebnissen, da die Rohgewinnaufschlagsätze bei den mitverkauften Getränken wesentlich höher sind als die für die Speisen.
I. Leitsatz (nicht amtlich)
Die Aufteilung des Gesamtentgelts für Sparmenüs in der Systemgastronomie zur Bestimmung der Anteile, die dem vollen und dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, kann auf Gr...