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BFH Urteil v. - I R 214/84 BStBl 1989 II S. 570

Gesetze: KVStG 1972 § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2KVStG 1972 § 5 Abs. 2 Nr. 3

Abdecken der Verpflichtung des Gesellschafters i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 KVStG 1972 setzt eigene Mittel der Gesellschaft voraus; die buchmäßige Verrechnung der Einlageforderungen mit bilanzrechtlich unzulässig aufgelösten stillen Reserven bewirkt keine Leistung i. S. des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1972

Leitsatz

1. Wird in eine bestehende GmbH & Co. KG ein weiterer Kommanditist gegen eine Bareinlage aufgenommen, so muß die KG in der Handelsbilanz nach dem Grundsatz der Bilanzidentität die Buchwerte fortführen.

2. Werden aus Anlaß des Eintritts eines neuen Kommanditisten in eine bestehende GmbH & Co. KG die Kommanditeinlagen erhöht, so kann die Erhöhung der Einlage nicht dadurch bewirkt werden, daß vorhandene stille Reserven ,,aufgelöst'' und buchmäßig mit den Einlageforderungen verrechnet werden. Geht die GmbH & Co. KG dennoch so vor, so bewirkt sie keine Leistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 KVStG 1972.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 570
BFH/NV 1989 S. 30 Nr. 7
CAAAA-92891

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BFH, Urteil v. 14.03.1989 - I R 214/84

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