Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
BVerfG: Regelung für vororganschaftliche Mehrabführungen teilweise nichtig
Nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG gelten vororganschaftliche Mehrabführungen als Gewinnausschüttungen der Organgesellschaft an den Organträger. Die Vorschrift ist nach § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG i.d.F. des EURLUmsG v. (BGBl 2004 I S. 3310) erstmals für Mehrabführungen von Organgesellschaften anzuwenden, deren Wirtschaftsjahr nach dem endet. Die Regelung wirkt dadurch zwar formal in die Zukunft, tatbestandlich wurden die Rechtsfolgen aber bereits von einem im Zeitpunkt der Verkündung des Gesetzes bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst. Dies führte zu einer lebhaften Diskussion über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit dieser Rückwirkung. Nach nunmehr fast 20 Jahren hat die Diskussion ein Ende gefunden. Das , 2 BvL 18/14, NWB EAAAJ-35841) hat die geltend gemachten Bedenken geteilt und § 34 Abs. 9 Nr. 4 KStG a.F. i. V. mit § 14 Abs. 3 Satz 1 KStG für eine Reihe von Konstellationen für verfassungswidrig und teilweise nichtig erklärt.
I. Hintergrund
Während die Finanzverwaltung lange Zeit der Ansicht war, dass auch vororganschaftliche Mehrabführungen als Gewinnabführungen zu qualifizieren seien, änderte sie – vermutlich mit Blick auf die ehemals gemeinnützigen Wohnungsunternehmen vor fast 30 Jahren – ihre Meinung. Seither war sie der Ansicht, ...