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Steuerhinterziehung wegen Ausstellens von Scheinrechnungen erfordert Rechnungsausgabe
Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ab wann eine vollendete Hinterziehung von Umsatzsteuer bei Ausgabe von Scheinrechnungen vorliegt. Diese Entscheidung hat auch Auswirkungen auf die Höhe der Einziehung von Taterträgen nach §§ 73, 73c StGB.
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Nach § 14c Abs. 2 Alt. 2, § 13 Abs. 1 Nr. 4 UStG a. F. (§ 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG n. F.) entsteht die Steuerschuld bei Ausweis von Umsatzsteuer in Scheinrechnungen nicht bereits mit der Erstellung dieser Rechnungen, sondern erst mit deren Ausgabe an den Rechnungsempfänger.
Handelt es sich zudem um reine Innenumsätze derart, dass der Rechnungsaussteller faktisch mit dem Rechnungsempfänger identisch ist, ist bereits kein steuerbarer Vorgang gegeben, so dass eine vollendete Hinterziehung von Umsatzsteuer ausscheidet.
II. Sachverhalt
Der Angeklagte A betrieb im Besteuerungszeitraum 2014 das Einzelunternehmen P. Zudem wurde von ihm tatsächlich auch das Einzelunternehmen G geführt, das nur offiziell auf den Mitangeklagten B angemeldet war.
A wurde von der Vorinstanz – dem LG München – wegen mehrerer Steuerdelikte und unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt (LG München I, Urteil v. – 6 K...