Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsverfassung | Freizeitausgleich für Reisezeiten eines Betriebsratsmitglieds
Ein Betriebsratsmitglied kann nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Ausgleich für Fahrtzeiten, die mit der Betriebsratstätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den im Betrieb des Arbeitgebers geltenden vertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen beanspruchen. Das Betriebsratsmitglied muss diesen Freizeitausgleich vom Arbeitgeber verlangen; die bloße Anzeige über die während der Freizeit geleistete Betriebsratstätigkeit genügt dazu nicht ().