BGH Beschluss v. - VIII ZB 61/22

Instanzenzug: Az: VIII ZB 61/22 Beschlussvorgehend Az: VIII ZB 61/22vorgehend LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 16 T 363/22vorgehend AG Oldenburg (Oldenburg) Az: 1 C 1241/21 (X)

Gründe

I.

1Mit Beschluss vom hat der Senat die Rechtsbeschwerde des Beschwerdeführers auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Mit der Kostenrechnung vom ist von dem Beschwerdeführer die Zahlung einer Verfahrensgebühr in Höhe von 132 € angefordert worden.

2Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mittels E-Mails vom bzw. .

II.

31. Die Eingaben des Beschwerdeführers sind als Erinnerung gegen den Kostenansatz des Bundesgerichtshofs im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG auszulegen. Über diese entscheidet gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG auch beim Bundesgerichtshof der Einzelrichter (, juris Rn. 3 mwN).

42. Die Erinnerung ist bereits unzulässig. Die E-Mails des Beschwerdeführers vom bzw. genügen nicht der nach § 66 Abs. 5 Satz 1 GKG vorgesehenen Form, weil sie weder eine (in Kopie wiedergegebene) Unterschrift tragen noch mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind bzw. auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht wurden, § 5a GKG, § 130a Abs. 3 und 4 ZPO.

53. Überdies ist der erfolgte Kostenansatz richtig. In Verfahren über nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerden, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, fällt nach Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses zum GKG (Anlage 1) eine Festgebühr in Höhe von 132 € an. Der Beschwerdeführer schuldet diese Gebühr als Antrags- und Entscheidungsschuldner gemäß § 22 Abs. 1, § 29 Nr. 1 GKG. Da die dem Beschwerdeführer übersandte Kostenanforderung automationsgestützt erstellt wurde, bedarf sie weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (§ 25 Abs. 2 Satz 3 KostVfg).

64. Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). Der Beschwerdeführer kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Dr. Böhm

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:060323BVIIIZB61.22.0

Fundstelle(n):
RAAAJ-37795