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Zivilrecht | Erfüllungsanspruch bei unlauteren Gewinnzusagen
Mit der Einführung des § 661a BGB durch das Fernabsatzgesetz wollte der Gesetzgeber einer verbreiteten und wettbewerbsrechtlich unzulässigen Praxis entgegenwirken, dass Unternehmer Verbrauchern Mitteilungen über angebliche Gewinne übersenden, um sie zur Bestellung von Waren zu veranlassen, die Gewinne auf Nachfrage aber nicht aushändigen. Die Vorschrift gibt dem Verbraucher nicht einen Schadensersatzanspruch, sondern einen Erfüllungsanspruch auf den Preis, der nach Art und Höhe durch die (vermeintliche) Gewinnzusage des Unternehmens bestimmt ist. Diese Regelung ist verfassungsgemäß (; gegen Schneider, BB 2002, 1653).