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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 4 V 118/22

Gesetze: FGO § 69 ; GSA Fleisch § 2 ; GSA Fleisch § 6a; GSA Fleisch § 6b

Ermessensgerechte Anordnung einer Prüfung nach § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch Aussetzung der Vollziehung

Leitsatz

1. Die Anordnung einer Prüfung nach § 6b Abs. 1 Satz 1 GSA Fleisch liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörden der Zollverwaltung, da das Gesetz insoweit keine besonderen Anforderungen normiert. Sie ist in aller Regel ermessensgerecht, wenn sie dem Gesetzeszweck, d.h. der Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften des GSA Fleisch dient, es sei denn, es liegen Anhaltspunkte für ein unverhältnismäßiges, sachwidriges oder willkürliches Verhalten der Zollverwaltung vor.

2. Da die Antragstellerin an ihrem Standort sog. Convenience-Produkte herstellt und in diesem Zusammenhang Fleisch einsetzt und verarbeitet, erscheint die Annahme, dass die Antragstellerin als ein Betrieb der Fleischwirtschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 GSA Fleisch anzusehen ist mit der Folge, dass sie den Einschränkungen des § 6a GSA Fleisch in Bezug auf den Einsatz von Fremdpersonal unterliegt, nicht als willkürlich oder sachwidrig.

3. Die Vollziehung der Prüfungsverfügung wäre nur dann wegen eines Verstoßes gegen Verfassungs- oder Unionsrecht vorläufig auszusetzen, wenn ein solcher Verstoß offensichtlich vorliegen würde. Dies ist nicht der Fall.

4. Die vom Bundesverfassungsgericht in Bezug auf das GSA Fleisch ergangenen Beschlüsse nach § 32 BVerfGG zeigen, dass den Betrieben, die möglicherweise dem GSA Fleisch unterfallen, keine so gravierenden Nachteile drohen, dass die vorläufige Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes gerechtfertigt wäre.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
IAAAJ-37720

Preis:
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Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 24.02.2023 - 4 V 118/22

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