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Gewerbesteuer | Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 1 GewStG)
Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die Erhebung der GewSt führt weder zu einem übermäßigen Eingriff in Freiheitsrechte des Gewerbetreibenden noch stellt sie eine Verletzung des Gleichheitssatzes dar. (2) Die Erhebung der GewSt verstößt auch nicht gegen eine der Grundfreiheiten des EGV. Insbesondere stellt die Beschränkung der Erhebung der GewSt auf Gewerbebetriebe, soweit sie im Inland betrieben werden, keine Diskriminierung i. S. des Gemeinschaftsrechts dar. (3) Für das Zusammenwirken von ESt und GewSt lässt sich der Verfassung ein sog. ”Halbteilungsgrundsatz” nicht entnehmen. In dieser Hinsicht besteht auch keine Bindung gem. § 31 Abs. 1 BVerfGG an den Vermögensteuer-, BStBl 1995 II S. 655.