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Jetzt muss der Fiskus die Blockchain beherrschen
Nach dem ist der Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig (). Nach Ansicht des BFH handle es sich um Wirtschaftsgüter, deren Besteuerung kein strukturelles Vollzugsdefizit entgegensteht. Die Entscheidung ist zwar ein Lehrbuchstück im Verhältnis zwischen Steuer- und Zivilrecht, allerdings bleiben einige Fragen offen.
Einordnung
Kryptowährungen gehen begrifflich auf das altgriechische „krypto“ zurück, das so viel wie „verbergen“ oder „schützen“ bedeutet. Die auf dem System der Blockchain basierenden virtuellen Währungen haben aber nicht nur etymologisch, sondern auch aufgrund der schwindelerregenden Kursschwankungen einen numinosen Charakter. Für Stpfl. und die Finanzverwaltung war das Gebiet lange Zeit unsicheres Terrain, das BMF meldete sich erst im vergangenen Jahr mit dem ersten Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token zu Wort. Jetzt hatte der BFH zu entscheiden, ob es sich bei digitalen Werten dieser Art um Wirtschaftsgüter handelt, deren gewinnbringende Veräußerung steuerpflichtig ist.
Kernaussagen
Der BFH ordn...