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Jetzt muss der Fiskus die Blockchain beherrschen
Anmerkungen zum
Nach dem ist der Gewinn aus der Veräußerung von Kryptowährungen steuerpflichtig. Nach Ansicht des BFH handle es sich um Wirtschaftsgüter, deren Besteuerung kein strukturelles Vollzugsdefizit entgegensteht. Die Entscheidung ist zwar ein Lehrbuchstück im Verhältnis zwischen Steuer- und Zivilrecht, allerdings bleiben einige Fragen offen.
Der BFH ordnete alle im Fall aufgetretenen Kryptowährungen pauschal unter dem Begriff „Currency Token“ als Wirtschaftsgüter i. S. des § 23 Abs. 1 EStG ein. Der Begriff des Wirtschaftsguts sei nach ständiger Rechtsprechung weit zu fassen und auf Grundlage einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise auszulegen.
Betroffene Anleger müssen Veräußerungsgewinne erklären und entsprechende Belege vorhalten.
Im Gegenzug muss die Finanzverwaltung sicherstellen, dass die vom BFH bereitwillig erkannten Vollzugsmängel beseitigt werden und verstärkt auf vergleichbare Belastungserfolge hinarbeiten.
I. Einleitung
[i]Krüger, Token, ICOs, Krypto-Währungen, in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 4. Aufl. 2021, NWB YAAAH-92815 Kryptowährungen gehen begrifflich auf das altgriechische „krypto“ zurück, das so viel wie „verbergen“ oder „schützen“ bedeutet. Die auf dem System der Blockchain basierenden virtuellen Währungen haben aber nicht nur etymologisch, sondern auch aufgrund der schwindelerregenden Kursschwankungen einen numinosen Charakter. Für Stpfl. und die Finanzverwaltung war das Gebiet lange Zeit unsicheres Terrain, das BMF meldete sich erst im vergangenen Jahr mit dem ersten Schreiben zur ertragsteuerlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token zu Wort. Jetzt hatte der BFH zu entscheiden, ob es sich bei digitalen Werten dieser Art um Wirtschaftsgüter handelt, deren gewinnbringende Veräußerung steuerpflichtig ist.