Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 9 Nr. 1 Kürzungen (Grundbesitz)
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 9 Nr. 1 GewStG
Moorkamp, Photovoltaikanlagen im Gewerbesteuerrecht, StuB 2014 S. 61; Baltromejus, Ertragsteuerliche Aspekte des Betriebs eines Blockheizkraftwerks, NWB 2016 S. 172; Pohl, Erweiterte Kürzung bei Beteiligung an einer gewerblich geprägten Personengesellschaft, NWB Online-Beitrag 2019, NWB TAAAH-33898.
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 9 Nr. 1 GewStG
1 In § 9 Nr. 1 GewStG sind zwei Kürzungstatbestände normiert: § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG ist der Grundtatbestand zur Kürzung für Grundbesitz (pauschale Kürzung); § 9 Nr. 1 Satz 2 bis 5 GewStG bewirkt eine individuelle Kürzung (erweiterte Kürzung) für Grundstücksgesellschaften (Gesellschaften, die sich im Kern mit der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes beschäftigen).
2 Die Regelung des § 9 Nr. 1 GewStG hat den Zweck, Doppelbelastungen innerhalb des Rechts der Realsteuern (durch Grundsteuer und Gewerbesteuer) zu vermeiden und insbesondere Kapitalgesellschaften, die kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtig sind (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG), hinsichtlich ihrer gewerbesteuerlichen Belastung solchen Einzelpersonen oder Personengesellschaften, die eine nicht gewerbesteuerpflichtige Grundstücksverwaltung betreiben, gleichzustellen. Deshalb ist ...