Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich
A. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 36 GewStG
1 § 36 Abs. 1 GewStG enthält wie § 52 Abs. 1 EStG die Grundregelung der zeitlichen Anwendung der aktuellen Fassung. § 36 Abs. 2 GewStG enthält dagegen Regelungen, die Ausnahmen zu der Grundregelung darstellen. § 36 Abs. 3 GewStG betrifft den Anwendungszeitpunkt des § 7 Satz 3 GewStG. § 36 Abs. 4 GewStG regelt den Anwendungsbereich des § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG. § 36 Abs. 5 GewStG betrifft § 9 Nr. 5 Satz 12 GewStG, § 36 Abs. 5a GewStG betrifft den Anwendungszeitpunkt des § 10a GewStG und § 36 Abs. 6 GewStG betrifft § 35c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 1 Doppelbuchst. bb GewStG. Zu den damit zusammenhängenden Fragen s. die Einzelkommentierungen.
2–5 (Einstweilen frei)
B. Rechtsentwicklung des § 36 GewStG
6 § 36 GewStG regelt bereits seit dem GewStG v. den zeitlichen Anwendungsbereich des GewStG. Eine der letzten umfassenden Änderungen mit Wirkung vom beruht auf dem Kroatien-AnpG v. . Mit dem sog. Jahressteuergesetz 2019 erfolgt wiederum eine grundlegende Änderung. Im Einzelnen erfolgten die wichtigsten Änderungen seit 2014:
durch das Gesetz zur Anpassung der Abgabenordnung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften v. (§ 36 Abs. 2 Satz 5 GewStG mit Wirkung vom );
durch das Gesetz zur Modernisierung der Finan...