Abschnitt X: Schlussvorschriften
§ 36 Zeitlicher Anwendungsbereich [1] [2]
(1) Die vorstehende Fassung dieses Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Erhebungszeitraum 2021 anzuwenden.
(2) 1§ 3 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. 2§ 3 Nummer 2 ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden. 3Die Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 2 in der bis zum 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist für die Investitionsbank Sachsen-Anhalt – Anstalt der Norddeutschen Landesbank – Girozentrale – letztmalig für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden. 4§ 3 Nummer 13 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2015 anzuwenden. 5§ 3 Nummer 24 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. 6§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2019 anzuwenden. 7§ 3 Nummer 32 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden.
(3) 1§ 7 Satz 3 in der durch Artikel
8 des Gesetzes vom
(BGBl I S. 2451) geänderten Fassung
ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden.
2Für den Erhebungszeitraum 2008 ist § 7 Satz 3 in
folgender Fassung anzuwenden:
„Der nach
§ 5a des
Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich
der Hinzurechnungen nach
§ 5a
Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach
§ 8 Absatz
1 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte
Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz
1.“
3§ 7 Satz 7 in der Fassung
des Artikels 16 des Gesetzes vom
(BGBl I S. 3000) ist erstmals für den
Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. 4§ 7 Satz 9 in der
Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom
(BGBl I S. 2035) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022
anzuwenden.
(3a) § 7b Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 10 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl I S. 2294) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden.
(4) 1§ 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist nur auf Entgelte anzuwenden, die auf Verträgen beruhen, die nach dem abgeschlossen worden sind. 2Dabei ist bei Verträgen, die vor dem abgeschlossen werden, statt einer Reichweite von 80 Kilometern eine Reichweite von 60 Kilometern ausreichend. 3§ 8 Nummer 1 Buchstabe d Satz 2 ist letztmals für den Erhebungszeitraum 2030 anzuwenden.
(4a) § 8 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2035) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2022 anzuwenden.
(4b) § 9 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 19 des Gesetzes vom 27. März 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2023 anzuwenden.
(5) 1§ 9 Nummer 3 Satz 1 erster Halbsatz in der Fassung des Artikels 16 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3000) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2017 anzuwenden. 2§ 9 Nummer 5 Satz 12 in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals für Zuwendungen anzuwenden, die nach dem geleistet werden.
(5a) § 10a in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom (BGBl I S. 3096) ist auch für Erhebungszeiträume vor 2020 anzuwenden.
(5b) § 19 Absatz 3 Satz 2 und 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass für die Erhebungszeiträume 2019 bis 2021 der 21. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2022 der 20. Kalendermonat, für den Erhebungszeitraum 2023 der 18. Kalendermonat und für den Erhebungszeitraum 2024 der 17. Kalendermonat an die Stelle des 15. Kalendermonats tritt.
(6) § 35c Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 8 des Gesetzes vom (BGBl I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
WAAAA-73702
1Anm. d. Red.: § 36 i. d. F. des Gesetzes v. 27. 3. 2024 (BGBl 2024 I Nr. 108) mit Wirkung v. 28. 3. 2024.
2Anm. d. Red.: Gemäß Art.
9 Nr. 2 i. V. mit Art. 39 Abs. 6 Gesetz v.
(BGBl I S.
2451) wird nach § 36 Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung v.
folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Nummer 12 in
der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom
(BGBl I S. 2451) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2025
anzuwenden.“