Gewerbesteuergesetz Kommentar
2. Aufl. 2023
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§ 5 Steuerschuldner
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 5 GewStG
Berg/Trompeter, Ausgliederung im Treuhandmodell, FR 2003 S. 903; Rödder, Gewerbesteuerliche Behandlung einer Personengesellschaft im Rahmen des sog. Treuhandmodells, DStR 2005 S. 955; Suchanek, Gewerbesteuerliche Behandlung des Treuhandmodells, FR 2005 S. 559; Benz/Grundke, Gewerbesteuerliches Treuhandmodell, StuW 2009 S. 151; Benz/Goß, Die gewerbesteuerliche Anerkennung des Treuhandmodells, DStR 2010 S. 743; Hahne, BFH contra Finanzverwaltung: Keine eigenständige Gewerbesteuerpflicht von sog. Treuhand-KGs, StuB 2010 S. 420; Wacker, Treuhandmodell – Keine Gewerbesteuerpflicht der Treuhand-KG, NWB 2010 S. 2133.
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 5 GewStG
1 § 5 GewStG legt den Steuerschuldner fest (vgl. § 43 AO) und regelt damit die persönliche Steuerpflicht bei der Gewerbesteuer. Zur sachlichen Steuerpflicht siehe § 2 und § 35a GewStG. § 5 bestimmt die Person, gegen die der Steuergläubiger (= die hebeberechtigte Gemeinde, § 4 und § 35a Abs. 3 GewStG) den Steueranspruch wirksam durchsetzen kann. Dies ist grundsätzlich der Unternehmer (§ 5 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ...