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StuB Nr. 8 vom Seite 337

Gestaltungsmissbrauch bei Anteilsrotation unter Wert

Anmerkungen zum

Dr. Michael Schulze

Im Besprechungsfall musste der BFH darüber entscheiden, ob der im Rahmen einer Anteilsrotation rechnerisch entstandene Veräußerungsverlust aufgrund eines Unter-Wert-Verkaufs bei den Einkünften nach § 17 EStG zu berücksichtigen oder die Vertragsgestaltung rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO (JStG 2008) ist. Das Besprechungsurteil ist schon deshalb bedeutsam, weil sich der IX. Senat des BFH zu seinem Urteil vom abgrenzt. Der folgende Beitrag fasst die für die Rechtsprechung maßgeblichen Erwägungen zusammen und versucht, die Hintergründe kritisch zu beleuchten.

Kernfragen
  • Die Gestaltungsfreiheit gilt auch dann, wenn Veräußerungstatbestände einen Verlust zur Folge haben. Aber was gilt, wenn dieser nur deshalb entsteht, weil die Beteiligten einen „Unter-Wert-Verkauf“ vereinbaren?

  • Welche Bedeutung haben außersteuerliche beachtliche Gründe bei der Anteilsrotation?

  • Wann wird der Veräußerungstatbestand des § 17 Abs. 1, 2 EStG verwirklicht?

I. Urteilssachverhalt (vereinfacht)

[i]Geißler, Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten, infoCenter, NWB TAAAA-41714 Deutschländer, Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 17 EStG, Grundlagen, NWB JAAAG-42489 Im Streitfall musste der BFH darüber entscheiden, ob der Verlust aus einer wechselseitigen Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb zu berücksichtigen ist oder dem § 42 AO in der bis heute gültigen Fassung des Jahressteuergesetzes (JStG) 2008 entgegensteht.

Der Kl. ist – ebenso wie der Mitgeschäftsführer (A) – hälftig an der X-GmbH beteiligt. Die Gesellschaftsanteile waren ertragsteuerlich dem Privatvermögen zuzuordnen. Am schloss der Kl. mit A einen privatschriftlichen Kauf- und Abtretungsvertrag über seinen Geschäftsanteil. Als Kaufpreis wurden 12.500 € vereinbart. A nahm das Abtretungsangebot durch privatschriftliche Erklärung an. Am selben Tag verkaufte und übertrug auch A seinen GmbH-Anteil zu identischen Bedingungen an den Kl.

Am schlossen der Kl. und A erneut einen nunmehr notariell beurkundeten Anteilskaufvertrag, mit dem der Kl. – unter identischen vertraglichen Bedingungen wie zuvor – seinen Geschäftsanteil an der X-GmbH an A veräußerte und abtrat.

In seiner Einkommensteuererklärung für 2017 (Streitjahr) machte der Kl. einen Verlust aus der Veräußerung des GmbH-Anteils i. H. von 292.500 € (Veräußerungspreis: 12.500 € - Anschaffungskosten: 500.000 € = 487.500 € • 60 % ) bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb i. S. des § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG geltend. Hintergrund der wechselseitigen Veräußerung (Anteilsrotation) sei eine ungünstige Branchenentwicklung. Die mit der Anteilsrotation einhergehende Einkommensteuererstattung solle zur Tilgung der zur Finanzierung der Anschaffungskosten der Gesellschaftsanteile aufgenommenen Darlehen verwendet werden. Der Verkaufspreis von 12.500 € entspreche einem etwaigen Liquidationserlös i. H. des anteiligen Mindeststammkapitals (§ 5 Abs. 1 GmbHG) als maßgeblicher Gesamtwert der veräußerten Kapitalgesellschaftsanteile.

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für 2017 berücksichtigte das FA den Verlust nicht. Einerseits sei der Vertrag über den Anteilsverkauf erst im Jahr 2018 formwirksam geschlossen worden, so dass ein Verlust für 2017 schon aus S. 338zeitlichen Zuordnungsgründen nicht berücksichtigungsfähig sei. Im Übrigen sei die Anteilsrotation aber auch rechtsmissbräuchlich i. S. des § 42 AO und dem Vorgang deshalb die steuerliche Anerkennung zu versagen. Denn die Gesellschaftsanteile seien – anders als im wegen Anteilsrotation – hier weit unter Wert veräußert worden (im vereinfachten Ertragswertverfahren hatte das FA den klägerischen Geschäftsanteil im Jahr 2018 mit 747.423 € ermittelt).

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