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RENO Nr. 4 vom Seite 13

Interessante Entscheidungen!

Rechtsanwältin Ursula Hoffmann

Ich möchte Ihnen Entscheidungen zu zwei Themen vorstellen. Das eine Thema ist topaktuell und beschäftigt sich mit den Sorgfaltspflichten des Rechtsanwaltes bei der Übermittlung von fristgebundenen Schriftstücken per beA. Die andere Entscheidung betrifft die Wartepflicht des Gerichtes, ist interessant, aber hoffentlich überholt.

§ 130a Abs. 1 ZPO bestimmt, dass Schriftsätze als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht werden können. Nach Absatz 5 ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichtes gespeichert ist. Dem Absender ist eine automatisierte Bestätigung über den Zeitpunkt des Eingangs zu erteilen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ( KIEHL ZAAAH-81991) gibt es bei Eingang eines über das besondere elektronische Postfach (beA) eingereichten elektronischen Dokumentes für den Rechtsanwalt besondere Verpflichtungen. Hierbei entsprechen die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs per beA denen bei der Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Für den Rechtsanwalt ist es unbedingt erf...