USt direkt digital Nr. 7 vom Seite 1

Die Organschaft - a never ending story?

RA Ruth Sterzinger | Redaktion Umsatzsteuer direkt digital | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Nach den beiden Vorabentscheidungsersuchen, über die der EuGH am entschieden hat (vgl. hierzu die Besprechung von Dr. Leonard in der USt direkt digital 24/2022), sind nun die Nachfolgeentscheidungen der beiden BFH-Senate zur umsatzsteuerlichen Organschaft ergangen., die Ihnen Prof. Mann ab bzw. ab vorstellt:

Mit Urteil vom entschied der XI. Senat des BFH, dass die Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft entgegen früheren Zweifeln unionsrechtskonform ist, der XI. Senat des BFH ändert allerdings seine Rechtsprechung zur finanziellen Eingliederung: Für das Bestehen einer Organschaft ist zwar weiter erforderlich, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht, die finanzielle Eingliederung liegt aber auch dann vor, wenn der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, die erforderliche Willensdurchsetzung bei der Organgesellschaft aber dadurch gesichert ist, dass er eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellschaft hält und er den einzigen Geschäftsführer der Organgesellschaft stellt.

Mit Beschluss vom legt der V. Senat dem EuGH nochmals die Frage vor, ob an der bisherigen Annahme der Nichtsteuerbarkeit sog. Innenumsätze weiter festzuhalten ist. Aufgrund der ersten Entscheidung des EuGH in diesem Verfahren vom ist diese Frage nun zweifelhaft geworden, weshalb der V. Senat sich entschieden hat, erneut vorzulegen.

Sollte der EuGH zu einer Steuerbarkeit von Innenumsätzen kommen, muss sich der nationale Gesetzgeber fragen, ob er nicht dem Beispiel anderer Mitgliedstaaten folgt, und die Organschaft komplett abschafft. Die Beibehaltung des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG wäre jedenfalls bei entsprechender Entscheidung des EuGH eine Belastung der Wirtschaft. Es bleibt also spannend!

Mit besten Grüßen,

Ruth Sterzinger

Fundstelle(n):
USt direkt digital 7 / 2023 Seite 1
NWB HAAAJ-37139