Widerrufliche Bezugsberechtigung aus einem Gruppenlebensversicherungsvertrag als Teil des Betriebsvermögens des Arbeitgebers und Abzugsfähigkeit der den Arbeitnehmern gemachten Versorgungszusagen
Leitsatz
Hat ein Arbeitgeber zugunsten seiner Arbeitnehmer einen Gruppenlebensversicherungsvertrag geschlossen und ist die Bezugsberechtigung der Arbeitnehmer versicherungsrechtlich nicht unwiderruflich, so sind die Versicherungsansprüche Teil des Betriebsvermögens des Arbeitgebers.
Die den Arbeitnehmern (im Valutaverhältnis) gemachten Versorgungszusagen sind unter den Voraussetzungen des § 104 BewG abzugsfähig.
Tatbestand
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 399 MAAAA-92814
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