Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungszweckes Stellung nimmt
Leitsatz
1. Der Begriff ,,Frieden'' ist im Begriff der ,,Völkerverständigung'' in § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO 1977 enthalten und Gegenstand wissenschaftlicher Forschung; der Satzungszweck ,,Förderung des Friedens'' ist in der Regel gemeinnützig.
2. Eine Körperschaft fördert auch dann ausschließlich den Frieden, wenn sie gelegentlich zu tagespolitischen Themen im Rahmen ihres Satzungszweckes Stellung nimmt. Entscheidend ist, daß die Tagespolitik nicht Mittelpunkt der Tätigkeit der Körperschaft ist oder wird, sondern der Vermittlung der Ziele der Körperschaft dient (Anschluß an BFHE 142, 51, BStBl II 1984, 844).
3. Die Herausgabe einer Druckschrift, die für einen breiten Interessentenkreis bestimmt ist, kann wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (Zweckbetrieb) i. S. des § 65 AO 1977 sein.
Tatbestand
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Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 391 BFH/NV 1989 S. 17 Nr. 5 CAAAA-92813
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