Gesetze: FGO §§ 68, 121AO 1977 § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a
- Rechtsschutzbedürfnis für Revision des FA auch nach Erlaß eines verbösernden Änderungsbescheids - Antrag auf Änderung des Verfahrensgegenstandes (§ 68 FGO) auch zulässig, wenn nur das FA Revision eingelegt hat - Keine Änderungsbefugnis gem. § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO, wenn Änderungsantrag erkennbar unter Anfechtungsvorbehalt steht
Leitsatz
1. Hat das FA gegen ein FG-Urteil insoweit Revision eingelegt, als der Klage stattgegeben worden ist, und erläßt es sodann einen verbösernden Änderungsbescheid, der wiederum angefochten wird, so besteht für die Revision des FA weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis.
2. Ein Antrag gemäß §§ 68, 121 FGO ist auch dann zulässig, wenn allein das FA Revision eingelegt hat.
3. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines verbösernden Änderungsbescheides gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO 1977 liegen dann nicht vor, wenn der Antrag (die Zustimmung des Steuerpflichtigen) erkennbar unter dem Vorbehalt der Anfechtung des Änderungsbescheides steht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1989 II Seite 370 BFH/NV 1989 S. 9 Nr. 3 BAAAA-92809
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