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BFH Urteil v. - I R 128/90 BStBl 1994 II S. 124

Gesetze: KStG 1977 § 14 Nr. 1 Satz 2GewStG 1978 § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2

Steuerrechtliche Anerkennung und Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Mehrmütterorganschaft

Leitsatz

1. Eine Mehrmütterorganschaft ist mit Rücksicht auf die im Jahre 1969 vom Gesetzgeber getroffene Grundsatzentscheidung körperschaftsteuerrechtlich anzuerkennen. Sie hat ihre Rechtsgrundlage in einer nach Sinn und Zweck der Mehrmütterorganschaft teleologisch reduzierten Auslegung des § 14 Nrn. 1 und 2 KStG 1977 (abweichend von: , EFG 1987, 580).

2. Im Falle einer Mehrmütterorganschaft sind sowohl unmittelbare Beteiligungen der in einer GbR zusammengeschlossenen Gesellschafter an einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft als auch mittelbare Beteiligungen an der nachgeschalteten Organgesellschaft zusammenzurechnen, wenn und soweit sichergestellt ist, daß die Mehrheit der Stimmrechte in der Organgesellschaft mittelbar der GbR zusteht.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1994 II Seite 124
BFH/NV 1993 S. 49 Nr. 8
CAAAA-94715

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BFH, Urteil v. 14.04.1993 - I R 128/90

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