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Organschaft - Bemessungsgrundlage und finanzielle Eingliederung
Bereits am hatte der EuGH in seinen beiden Entscheidungen ( und ) bestätigt, dass die Ausgestaltung der Organschaft in Deutschland nicht unionsrechtswidrig ist, auch wenn § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG keine Gruppenbesteuerung vorsieht. Nunmehr liegen die beiden Folgeentscheidungen des BFH durch den V. und XI. Senat vor. Während der V. Senat (vgl. Mann, in dieser Ausgabe S. 2) seinen Fall erneut dem EuGH zur Vorabentscheidung vorlegt, hat der XI. Senat zugunsten der Klägerin entscheiden.
I. Leitsätze (amtlich)
Die sich aus § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ergebende Steuerschuldnerschaft des Organträgers für die Umsätze der Organschaft ist unionsrechtskonform (Anschluss an , Norddeutsche Gesellschaft für Diakonie, EU:C:2022:943).
Zwar erfordert die finanzielle Eingliederung i. S. des § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG im Grundsatz, dass dem Organträger die Mehrheit der Stimmrechte an der Organgesellschaft zusteht. Eine finanzielle Eingliederung liegt aber auch dann vor, wenn die erforderliche Willensdurchsetzung dadurch gesichert ist, dass der Gesellschafter zwar über nur 50 % der Stimmrechte verfügt, er aber eine Mehrheitsbeteiligung am Kapital der Organgesellsc...