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Energieliefervertrag | Erstattung vorgerichtlicher Inkassokosten
Beauftragt ein Gläubiger einen Inkassodienstleister mit der Einziehung einer – zunächst – unbestrittenen Forderung nach Verzugseintritt des Schuldners, sind dessen Kosten grds. auch dann in voller Höhe erstattungsfähig, wenn der Gläubiger aufgrund eines später erfolgten (erstmaligen) Bestreitens der Forderung zu deren weiteren – gerichtlichen – Durchsetzung einen Rechtsanwalt einschaltet.
Das klagende regionale Energieversorgungsunternehmen hat hier nach Ansicht des BGH mit der Beauftragung eines Inkassodienstleisters zur Einziehung seiner Forderungen aus den Energielieferungen nicht gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen und muss sich daher nicht so behandeln lassen, als hätte es den später – nach dem Widerspruch des Kunden gegen den Mahn...