BGH Beschluss v. - VIa ZR 121/22

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 3 U 83/21 Urteilvorgehend LG Hanau Az: 4 O 993/20 Urteil

Gründe

1Nachdem der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und die Beklagte dem auf entsprechenden Hinweis nicht widersprochen hat (§ 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist von Amts wegen über alle bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden (§ 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Maßgeblich ist hier gemäß § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO der Sach- und Streitstand am . Für die Billigkeitsentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO kommt es bezogen auf diesen Zeitpunkt darauf an, welchen Ausgang der Rechtsstreit mutmaßlich genommen hätte und welche Partei dementsprechend mit den Kosten belastet worden wäre, wenn die Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden wäre (vgl. , NJW-RR 2020, 1440 Rn. 13; Beschluss vom - VIII ZR 346/19, NJW 2021, 1887 Rn. 4).

2Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der letzten, auf eine Erledigung des Rechtsstreits zielenden (fingierten) Erklärung der Beklagten waren die durch die Revision des Klägers aufgeworfenen, grundsätzlichen Fragen noch nicht abschließend geklärt. Abschließend geklärt worden sind sie erst durch das Urteil des VII. Zivilsenats vom (VII ZR 359/21, juris Rn. 2 f.) und das Urteil des Senats vom (VIa ZR 419/21, zVb mwN). In einem solchen Fall entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben (vgl. , NJW-RR 2020, 1440 Rn. 14; Beschluss vom - VIa ZR 524/21, juris Rn. 4).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270223BVIAZR121.22.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-37024