Thüringer Finanzministerium - 1040 - 21 - S 2442/1 - 4 - 23979/2023 BStBl 2023 I S. 346

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse im Freistaat Thüringen für das Kalenderjahr 2023

Bezug: BStBl 2016 I S. 773

Hinsichtlich der von den Landesfinanzbehörden verwalteten Kirchensteuern gelten für das Kalenderjahr 2023 folgende Hundertsätze und Beträge:

  1. Die Kirchensteuern als Zuschlag zur Einkommen- und Lohnsteuer

    1. Römisch-Katholische Kirchensteuer

    2. Evangelische Kirchensteuer

    werden mit 9 v. H. der Einkommensteuer oder Lohnsteuer erhoben; höchstens jedoch mit 3,5 v. H. des zu versteuernden Einkommens.

    Gehört der Ehegatte oder Lebenspartner eines Kirchensteuerpflichtigen keiner kirchensteuererhebenden Körperschaft an und werden die Ehegatten oder Lebenspartner zur Einkommensteuer zusammen veranlagt, so beträgt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners höchstens 3,5 v. H. seines Anteils am gemeinsam zu versteuernden Einkommen, der sich aus dem Verhältnis der Summe seiner Einkünfte zur Summe der Einkünfte beider Ehegatten oder Lebenspartner ergibt.

    Wird die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer oder als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben, unterliegt diese Kirchensteuer nicht der Kappung. Dies gilt auch für die Kirchensteuer, die auf die nach § 32d Absatz 3 und 4 i. V. m. Absatz 1 Einkommensteuergesetz (EStG) ermittelte Einkommensteuer erhoben wird.

    Vor der Berechnung der Kirchensteuer sind die Einkommensteuer und die Lohnsteuer als Bemessungsgrundlage nach Maßgabe des § 51a EStG zu ermitteln. Dies gilt entsprechend bei der Ermittlung der maßgebenden Bemessungsgrundlage für die Kappung und für das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft sowie zur Aufteilung der Bemessungsgrundlage in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft.

    In den Fällen der Pauschalierung der Einkommensteuer nach §§ 37a oder 37b EStG oder der Pauschalierung der Lohnsteuer nach §§ 40, 40a Abs. 1, 2a und 3 und 40b EStG wird der Hebesatz auf 5 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Pauschalierende von der Vereinfachungsregelung nach Nummer 1 des gleich lautenden Erlasses der obersten Finanzbehörden der Länder vom (BStBl 2016 I S. 773) Gebrauch macht.

    Macht der Pauschalierende keinen Gebrauch vom vereinfachten Verfahren, hat er grundsätzlich für alle Empfänger die Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft festzustellen (Nachweisverfahren). Für Empfänger, die keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehören, ist keine Kirchensteuer auf die pauschale Steuer zu entrichten; für die übrigen Empfänger gilt der allgemeine Kirchensteuersatz. Diese Kirchensteuer ist grundsätzlich der jeweils kirchensteuererhebenden Körperschaft zuzuordnen. Kann der Arbeitgeber für einzelne Arbeitnehmer die Zuordnung zur jeweils kirchensteuererhebenden Körperschaft nicht vornehmen, gilt insoweit ebenfalls der allgemeine Kirchensteuersatz.

    Die Aufteilung der pauschalen Kirchensteuer erfolgt zu 70 v. H. zu Gunsten der evangelischen Kirche und zu 30 v. H. zu Gunsten des zuständigen katholischen Bistums, soweit der Pauschalierende die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

  2. Die Kirchensteuern als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer

    1. Römisch-Katholische Kirchensteuer

      wird mit 9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Bayern oder Baden-Württemberg, aber nicht in der Stadt Bad Wimpfen (Postleitzahl: 72406, einschließlich der Postleitzahlen für Postfächer und Großempfänger) befindet, mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,

    2. Evangelische Kirchensteuer

    3. Alt-Katholische Kirchensteuer

      werden mit 9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in BadenWürttemberg oder Bayern befindet, mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,

    4. Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg

    5. Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt

    6. Kultussteuer der dem Landesverband der Jüdischen Gemeinden in Hessen angehörenden Kultusgemeinden

    7. Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein, Westfalen-Lippe und der Synagogengemeinde Köln

    8. Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Bad Kreuznach

    9. Kultussteuer der Jüdischen Kultusgemeinde Koblenz

    10. Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar

    11. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Offenbach/Main

    12. Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey

    13. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz

    14. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz

      werden mit 9 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben,

    15. Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden

    16. Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg

    17. Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinden in Bayern

    18. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden

    werden mit 8 v. H. der Kapitalertragsteuer erhoben.

  3. Für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft gilt im Freistaat Thüringen folgende von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgelegte Tabelle:

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    Stufe
    Bemessungsgrundlage (gemeinsam zu versteuerndes Einkommen)
    jährliches
    Kirchgeld
    monatliches
    Kirchgeld
    Euro
    Euro
    Euro
    1
    40.000– 47.499
    96
    8
    2
    47.500– 59.999
    156
    13
    3
    60.000– 72.499
    276
    23
    4
    72.500– 84.999
    396
    33
    5
    85.000– 97.499
    540
    45
    6
    97.500–109.999
    696
    58
    7
    110.000–134.999
    840
    70
    8
    135.000–159.999
    1.200
    100
    9
    160.000–184.999
    1.560
    130
    10
    185.000–209.999
    1.860
    155
    11
    210.000–259.999
    2.220
    185
    12
    260.000–309.999
    2.940
    245
    13
    310.000 und mehr
    3.600
    300

    Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des kirchensteuerpflichtigen Ehegatten oder Lebenspartners und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe oder Lebenspartnerschaft durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.

    Die als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhobene Kirchensteuer (§ 51a Absatz 2 Buchstaben b bis d EStG) ist in der Vergleichsrechnung nicht zu berücksichtigen.

Thüringer Finanzministerium v. - 1040 - 21 - S 2442/1 - 4 - 23979/2023

Fundstelle(n):
BStBl 2023 I Seite 346
GAAAJ-37002