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Geschäftsführerhaftung: Überwachungsverschulden, eigenes Unvermögen
Der Geschäftsführer einer GmbH kann sich gegenüber der Haftungsinanspruchnahme nicht darauf berufen, dass er aufgrund seiner persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage gewesen sei, den Aufgaben eines Geschäftsführers nachzukommen. Wer den Anforderungen an einen gewissenhaften Geschäftsführer nicht entsprechen kann, muss von der Übernahme der Geschäftsführung absehen bzw. das Amt niederlegen (Bezug: § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 69 Satz 1, § 171 Abs. 10, § 191 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 4, § 238 AO; § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO; § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG).
(1) Gemäß § 69 Satz 1 AO, § 34 Abs. 1 Satz 1 AO i. V. mit § 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG haftet der Geschäftsführer einer GmbH, soweit deren Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüll...