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§ 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen
Die Finanzverwaltung hat in einer Verwaltungsanweisung vom (BStBl 2020 I S. 1335) Anwendungsfragen des § 2b UStG im Zusammenhang mit dem Friedhofs- und Bestattungswesen beantwortet. Der zeitliche Anwendungsbereich der darin enthaltenen Nichtbeanstandungsregelung ist an die verlängerte Übergangsfrist für die zwingende Anwendung der Neuregelung der Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand angepasst worden.
I. Hintergrund
Eine Kommune erbringt im Anwendungsbereich des § 2b UStG eine steuerbare und steuerpflichtige Leistung, wenn sie Grabnutzungsberechtigungen, Liegerechte bzw. das Recht zur Beisetzung eines Sarges oder einer Urne einräumt und hierzu keine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle zur Nutzung unter Ausschluss Dritter überlässt. Wird hingegen das Recht eingeräumt, eine räumlich abgrenzbare, individualisierte Parzelle unter Ausschluss Dritter nutzen zu können, wird die Kommune unter Beachtung des § 2b Abs. 1 Satz 2 UStG nicht unternehmerisch tätig, da bei Leistungserbringung durch private Anbieter die Leistung als Vermietung von Grundstücken nach § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG steuerbefreit wäre und eine Option (§ 9 UStG) deswegen faktisch ausgeschlossen ist, weil entsprechende Leistungen nur für nichtunternehmerisc...