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Bilanzierung von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer und Arbeitsecken nach dem JStG 2022
[i]Happe, Ertragsteuerliche Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2022, BBK 1/2023 S. 13 NWB AAAAJ-29987 Durch die Veränderung von Arbeitsmodellen und verstärkt durch die Corona-Pandemie ist das Arbeiten im häuslichen Umfeld branchenübergreifend immer häufiger anzutreffen. Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022) vom hat der Gesetzgeber darauf reagiert, und mit der Jahrespauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG) und der Tagespauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG) einen neuen rechtlichen Rahmen zum Abzug der damit einhergehenden Aufwendungen in der steuerlichen Gewinnermittlung geschaffen.
Wenngleich beide Pauschalen ähnliche Konstellationen betreffen und zudem oftmals gemeinsam erläutert werden, besteht ein systematischer Unterschied, da es sich bzgl. der Jahrespauschale um Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Typusbegriffs, bei der Tagespauschale um Aufwendungen für Arbeiten in der häuslichen Wohnung – und gerade nicht um ein Arbeitszimmer – handelt. Dieser Unterschied findet auch in der buchhalterischen Erfassung Berücksichtigung.
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I. Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022
Im [i]Happe, Häusliches Arbeitszimmer und Home-Office-Pauschale, BBK 6/2023 S. 265 NWB UAAAJ-35464 Folgenden werden die wesentlichen bilanziellen Aspekte, die aus der Neuregelung zum Home-Office resultieren, zusammenfassend erläutert. Eine weitergehende Darstellung und Erläuterung der Erleichterungen durch das JStG 2022 findet sich im Beitrag von Happe, BBK 6/2023 S. 265 NWB UAAAJ-35464. S. 300
1. Jahrespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG
[i] Langenkämper, Arbeitszimmer, infoCenter NWB FAAAA-41694 Auch nach der Neuregelung durch das JStG 2022 besteht ein grundsätzliches Abzugsverbot für Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie für die Kosten der Ausstattung (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG); insofern handelt es sich bei diesen Aufwendungen steuersystematisch grundsätzlich um nichtabziehbare Betriebsausgaben. Das grundsätzliche Abzugsverbot ist auf § 12 Nr. 1 EStG zurückzuführen, wonach Aufwendungen für den Haushalt und die Lebensführung des Steuerpflichtigen nur im Falle einer expliziten gesetzlichen Zulässigkeit steuermindernd Berücksichtigung finden dürfen.
[i]Mittelpunkt der Berufstätigkeit?Eine derartige Zulässigkeit besteht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In derartigen „Mittelpunktfällen“ ist der Abzug der mit dem häuslichen Arbeitszimmer einhergehenden Aufwendungen weiterhin in voller Höhe – d. h. als unbeschränkt abzugsfähige Betriebsausgabe – zulässig. Für den unbeschränkten Abzug ist dabei unbeachtlich, ob für die Betätigung ein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Als Aufwendungen kommen insbesondere Miete, AfA, Schuldzinsen, Energie sowie Ausstattung des Raums (Fußboden/Türen), nicht jedoch Aufwendungen für die tätigkeitsbezogene Ausstattung (Schreibtisch, Stuhl, IT) in Frage.