BGH Beschluss v. - III ZB 88/22

Instanzenzug: Az: 10 W 43/22vorgehend LG Heilbronn Az: 3 O 264/21

Gründe

I.

1Die Beklagte wendet sich mit Beschwerdeschreiben vom gegen den vorgenannten Beschluss, mit dem ihre Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Versäumnisurteil des Landgerichts (Einzelrichter) vom zurückgewiesen worden ist.

II.

2Das Rechtsmittel der Beklagten ist - worauf sie ausdrücklich hingewiesen worden ist - unstatthaft, da gegen eine Streitwertfestsetzung gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine (Rechts-)Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

3Da die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit nach § 68 Abs. 3 Satz 1 GKG nur für statthafte Verfahren gilt, ist das kraft Gesetzes ausgeschlossene Rechtsmittel der Beklagten kostenpflichtig (vgl. BGH, Beschlüsse vom - VIII ZB 77/10, juris, Rn. 2 und vom - IV ZB 4/14, juris, Rn. 2 f).

4Die Rechtsbeschwerde ist daher von der nach § 1 Abs. 5, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG zur Entscheidung berufenen zuständigen Einzelrichterin des Senats (vgl. , NJW 2021, 3191 Rn. 22 mwN) kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen.

Arend

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:230223BIIIZB88.22.0

Fundstelle(n):
YAAAJ-36679