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BFH Urteil v. - IV R 217/85 BStBl 1989 II S. 196

Gesetze: EStG 1977 § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b und Satz 2AO 1977 § 110AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 1

Keine Änderung eines Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheids aufgrund eines Gewinnfeststellungsbescheids

Leitsatz

1. Wartet der Erbe den Gewinnfeststellungsbescheid für die Erbengemeinschaft betreffend das Todesjahr des Erblassers ab, ohne sich beim Testamentsvollstrecker über die Einkommens- und Vermögenssituation zu informieren, liegt nach dem Verstreichen der Fristen des § 48 Abs. 2 Satz 2 EStG und des § 110 Abs. 3 AO 1977 kein die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigender Fall höherer Gewalt vor.

2. Ergeht nach Ablauf der Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Satz 2 EStG ein Gewinnfeststellungsbescheid, der bei rechtzeitigem Antrag eine Einkommensteuerveranlagung nach § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 Buchst. b EStG rechtfertigen würde, kann nicht unter Berufung auf § 175 Abs. 1 Nr. 1 AO 1977 begehrt werden, den bestandskräftigen Lohnsteuer-Jahresausgleichsbescheid ungeachtet des Fristablaufs durch Vornahme einer Einkommensteuerveranlagung zu ändern.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1989 II Seite 196
BFH/NV 1989 S. 5 Nr. 2
IAAAA-92756

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BFH, Urteil v. 29.09.1988 - IV R 217/85

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