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NWB Nr. 13 vom Seite 935

Regelungen zur zentralisierten Aufsicht über Rechtsdienstleister

[i]Günther, NWB 52/2022 S. 3743Der Bundestag hat einstimmig das Gesetz zur Stärkung der Aufsicht bei Rechtsdienstleistungen und zur Änderung weiterer Vorschriften v.  (BGBl 2023 I Nr. 64 v. ) beschlossen. Es ist am in Kraft getreten. Mit Blick auf das StBerG gab es in den Beratungen kaum Anpassungen des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 20/3449).

[i]Ergänzung des § 55f Abs. 5 StBerGAllerdings ist § 55f Abs. 5 StBerG in Bezug auf Berufshaftpflichtversicherungen für Berufsausübungsgesellschaften noch einmal ergänzt worden. Die Änderungen sollen klarstellen, dass für die Berechnung der zulässigen Jahreshöchstleistung der Versicherung einer Berufsausübungsgesellschaft neben den zugelassenen oder niedergelassenen steuerberatenden Gesellschaftern allein die steuerberatenden Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, relevant sind, nicht aber diejenigen Geschäftsführer, die keine Steuerberater sind (BT-Drucks. 20/5583 S. 39, 41).

[i]Inkrafttreten verschiedener Änderungen des StBerG erst zum 1.7.2023 oder 1.1.2025Die Regelungen zur Einrichtung von beSt für weitere Beratungsstellen in Art. 10 Nr. 27 und 28 (§ 86d Abs. 7 und § 86e Abs. 5 StBerG n. F.) sowie die korrespondierende Erweiterung der Mitteilungspflicht in Art. 10 Nr. 22 lit. a, cc und dd (§ 76a Abs. 1 Nr. 3 und 4 StBerG n. F.) treten wegen des erforderlichen or...

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