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Umsatzsteuerliche Zuordnung zum Unternehmensvermögen
Die neue, großzügige Sichtweise des BFH
Die umsatzsteuerliche Zuordnung eines Gegenstands zum sog. Unternehmensvermögen vollzieht sich in der ganz überwiegenden Mehrzahl der Fälle „von selbst“, insbesondere durch die Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung. Bei den Ausnahmetatbeständen hat sich durch die Rechtsprechung des EuGH und des BFH eine gewichtige Erleichterung ergeben. Das zugrunde liegende Rechtsgebiet sowie die neuen Entwicklungen, aber auch eine bedeutende Zweifelsfrage werden in diesem Beitrag angesprochen.
I. Grundlagen der Zuordnungsentscheidung
Beim Bezug eines einheitlichen Gegenstands, der gemischt verwendet wird oder werden soll, hat der Steuerpflichtige nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH die Wahl, diesen Gegenstand
in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder
ihn in vollem Umfang in seinem Privatvermögen zu belassen oder
ihn nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen; in diesem Fall ist ggf. eine Schätzung notwendig, da sich die künftige unternehmerische Verwendung ändern kann.
Um das Wahlrecht zu eröffnen, muss die unternehmerische Verwendung mindestens 10 % betragen (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Die Zuordnung erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers bereits bei der Anschaffung oder der Herstellung des Gegenstands. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs regelmäßig ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmen, die Unterlassung ein ebenso gewichtiges Indiz dagegen.