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Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines PKW
I. Leitsätze (nicht amtlich)
Eine Schätzung auf Grundlage der Fahrleistung des PKW führt i. d. R. zu einer „präziseren wirtschaftlichen Zurechnung“ als der Umsatzschlüssel i. S. des § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG.
Für die Vorsteueraufteilung i. S. des § 15 Abs. 4 UStG bei Anschaffung ist auf die Gesamtfahrleistung im Streitjahr abzustellen, wenn bereits vor der Anschaffung des neuen PKW ein anderer „funktionsgleicher“ PKW für die unternehmerischen Fahrten verwendet wurde.
Für die „tatsächliche Verwendung“ ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung i. S. des § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG ist demgegenüber ausschließlich auf den neu angeschafften PKW abzustellen. Daher kann es jedenfalls in Fällen, bei denen ein bereits vorhandenes Wirtschaftsgut durch ein funktionsgleiches ausgetauscht wird, zu einem Nebeneinander der Anwendung von § 15 Abs. 4 UStG und § 15a Abs. 1 Satz 1 UStG kommen.
II. Sachverhalt
Die Klägerin erzielt teilweise umsatzsteuerpflichtige und teilweise steuerfreie Umsätze. Für die Fahrten zur Ausführung ihrer Umsätze nutzte die Klägerin in der Regel ihren dem Unternehmensvermögen zugeordneten PKW. Ausweislich der Fahrtenbücher betrug der Anteil für Fahrten zur Ausführung umsatzsteuerfreier Umsätze:
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• | 2013: | 22,59 % |
• | 2014 (gesam... |