Instanzenzug: Az: 12 U 4148/21vorgehend LG Ansbach Az: 2 O 618/21
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Aussetzung des Verfahrens wird abgelehnt.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die vom Kläger angeführten Zulassungsgründe gegen die selbständig die Zurückweisung der Berufung tragende Begründung des Berufungsgerichts, jedenfalls sei ein aus anderen Gründen nicht gegebener Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit vom Kläger unionsrechtlich hergeleiteten Schutzgesetzen auch verjährt, greifen nicht durch. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen hat der (VIa ZR 680/21, NJW-RR 2022, 1251 Rn. 25 ff.), mithin vor Erlass des Berufungsurteils, in gleichem Sinne wie das Berufungsgericht entschieden, das sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeschlossen hat. Die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und Effektivität gebieten kein anderes Ergebnis (vgl. VIa ZR 542/21, juris Rn. 24). Auf die übrigen Rügen der Beschwerde kommt es nicht an. Dabei hat der Senat die geltend gemachten Verletzungen von Verfahrensgrundrechten geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet. Die Beschwerde könnte nur dann Erfolg haben, wenn hinsichtlich sämtlicher tragender Begründungen Zulassungsgründe gegeben wären (vgl. dazu , juris Rn. 3; Beschluss vom - I ZR 186/20, juris Rn. 27). Das ist hier nicht der Fall.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:270223BVIAZR1421.22.0
Fundstelle(n):
IAAAJ-36372