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Fokus: Informationspflichten des Energieversorgers bei Preisänderungen für Haushaltskunden (BGH)
Der Energieversorger hat bei Stromlieferverträgen außerhalb der Grundversorgung die Einhaltung der Transparenzanforderungen des § 41 Abs. 3 Satz 1 EnWG a. F. sicherzustellen. Dafür ist eine Unterrichtung über die beabsichtigte Preisänderung notwendig, die den Anlass benennt, die Voraussetzungen und den Umfang erläutert und insbesondere die Preisbestandteile des Strompreises vor und nach der Änderung einzeln gegenüberstellt (, NWB CAAAJ-32690).
Sachverhalt
Ein Verbraucherschutzverein hat gegen ein Energieversorgungsunternehmen, welches Gas und Strom u. a. an Endverbraucher aufgrund von Sonderkundenverträgen liefert, geklagt. Das beklagte Unternehmen übersandte am mittels einer E-Mail die Stromverbrauchsabrechnung für den Zeitraum bis zum . Außerdem unterrichtete es, dass zum eine Änderung des Strompreises beabsichtigt war. Die Mitteilung enthielt keine Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen (Gesamt-)Preises sowie keine Gegenüberstellung des bisherigen und des neuen Preises für jeden einzelnen, nach den AGB der Beklagten im Strompreis enthaltenen Preisbestandteil.
Nach erfolgloser Abmahnung hat der Kläger d...