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Haftung | Tätigkeit als Sanierungsgeschäftsführer
Tritt der geschäftsführende Partner einer Rechtsanwaltssozietät im Rahmen eines Schutzschirmverfahrens als Sanierungsgeschäftsführer („CRO“) in die Geschäftsführung des Unternehmens ein, sind in dieser Eigenschaft begangene Pflichtverletzungen, für die er als Organ Dritten gegenüber haftet, nur dem Unternehmen und nicht (auch) der Anwaltssozietät zuzurechnen.
Aber auch wenn ein Rechtsanwalt, der es gegenüber den Gesellschaftern übernommen hat, diese zu den Möglichkeiten einer Unternehmenssanierung zu beraten, ihnen als eine von mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten die Durchführung eines Schutzschirmverfahrens als „Königsweg“ empfohlen hat, verbleibt die unternehmerische Entscheidung für oder gegen diese Empfehlung grds. bei den Gesellschaftern.