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BaföG | Nichtbestehen von Leistungsanforderungen
Studierende, die den für weitere Leistungen nach dem BAföG über das 4. Fachsemester hinaus erforderlichen Nachweis über den üblichen Leistungsstand nicht erbringen, können Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, wenn das Nichtbestehen von Leistungsanforderungen erstmals zu einer aus studienorganisatorischen Gründen zwingenden Wiederholung von Semestern führt. Dabei kommt es nicht auf die Anzahl der nicht erbrachten Leistungsnachweise an, die Ursache für die Verlängerung des Studiums sind.
Die Frist zur Vorlage der Leistungsnachweise ist zu verlängern und weiter Ausbildungsförderung zu gewähren, wenn voraussichtlich eine Überschreitung der Förderungshöchstdauer zu bewilligen sein wird (§ 48 Abs. 2, § 15 Abs. 3 BAföG). Dies ist anzunehmen, wenn ein schwerwiegender Grund für die Überschreitung vorliegt,...