BGH Beschluss v. - 6 StR 46/23

Instanzenzug: Az: 21 KLs 14/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird als unbegründet verworfen, jedoch wird von einer Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Eine Erstreckung nach § 357 StPO auf die nicht revidierende Mitangeklagte kam nicht in Betracht, weil die Änderung der Einziehungsentscheidung auf einer Verfahrensbeschränkung beruhte (vgl. Rn. 58 zu § 154a StPO; KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 357 Rn. 5).

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2023:070323B6STR46.23.0

Fundstelle(n):
SAAAJ-36052